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Jugendschutzbeauftragte der FetischForen ist unter jugendschutz@waescheforum.de
zu kontaktieren }
§
184 Verbreitung pornographischer Schriften
Ein kleiner Ex-Kurs durch unser Rechtssytem
:-) Der Auszug aus nachfolgendem Paragrahen ist interessant
für jeden Erotik-Webmaster und gleichzeitig die Erklärung,
warum die FetischForen einen eigenen Ü18-Bereich
hinter einem Jugendschutztor anbiet.
§
184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§
11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren
anbietet, überläßt oder zugänglich
macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn
Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden
kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von
Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen,
die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel
oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln
einem anderen anbietet oder überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder
vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs,
ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter
achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen
nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet
oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen
unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der
Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder
von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten
von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs
mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt
oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt,
ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung
gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend
für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder
aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1
bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung
zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter
Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften
zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu
machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische
Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (§
11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen
Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von
Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen
oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen,
wird, wenn die pornographischen Schriften
den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand
haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften
(§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den
sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und
geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes
Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem
Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§
11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch
von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften
ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die
in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden,
wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.
Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr
mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht
für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung
rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher
Pflichten dienen.
(7) In den Fällen des Absatzes
4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die
sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen.
§ 74a ist anzuwenden
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